Vereinsstatuten des ÖTB Turnverein Perg 1897
Vereinsregisterzahl: 966 921 238
§ 1 VEREINSNAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen „ÖTB Turnverein Perg 1897“ und hat seinen Sitz in Perg, Oberösterreich.
2. Als äußere Zeichen führt der Verein Fahne, Wimpel und Abzeichen.
3. Der Verein ist Mitglied im Österreichischen Turnerbund und des Allgemeinen Sportverbands Oberösterreich. Darüber hinaus kann der Verein auch Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002 werden.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
2. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports in umfassender Hinsicht, sowohl im Bereich des Breiten- als auch des Spitzensports. Er versteht sich als unabhängiger Anbieter von Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten und pflegt das ganzheitliche Turnen.
3. Der Verein ist unpolitisch.
4. Der Vereinszweck soll durch die in § 3 genannten ideellen Mittel und durch die in § 4 genannten materiellen Mittel erreicht werden.
§ 3 TÄTIGKEITEN DES VEREINS (IDEELLE MITTEL)
1. Zur Erreichung des Vereinszwecks führt der Verein folgende Tätigkeiten durch:
a) einen organisierten Turnbetrieb für alle Altersgruppen,
b) einen Unterricht in den in den einzelnen Abteilungen gepflegten Sportarten,
c) die Aus- und Weiterbildung der Vorturner und Übungsleiter,
d) die Ermöglichung der Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen für seine Mitglieder,
e) die Ausrichtung von Wettkämpfen, Vorführungen und Kultur- und sonstigen Veranstaltungen.
2. Der Verein unterhält im Besonderen spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, diese an eine regelmäßige Ausübung von Leibesübungen heranzuführen und die Gestaltung ihrer Freizeit positiv zu entwickeln.
3. Der Verein führt außerdem Lehrgänge für die sportliche Entwicklung seiner Mitglieder sowie Kurse zur Steigerung der Fitness durch.
4. Der Verein errichtet, unterhält und mietet die für die Durchführung der genannten Aktivitäten erforderlichen baulichen Objekte, wie Turnhallen, Sportplätze und Veranstaltungs-Räumlichkeiten.
§ 4 AUFBRINGUNG DER MATERIELLEN MITTEL
1. Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder,
b) Spenden, Schenkungen, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen,
c) Förderungen und Subventionen,
d) Sponsorbeiträge von Betrieben und Gewerbetreibenden,
e) Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen,
f) Erträgnisse aus der Vermietung der vereinseigenen Räumlichkeiten,
g) Einkünfte aus der Abhaltung von Kursen im Rahmen des Vereinszwecks,
h) Einkünfte aus der vereinseigenen Gastronomie.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als bloße Mitglieder keine Zuwendung aus Vereinsmitteln erhalten.
3. Personen, die eine Tätigkeit im Verein ausüben, dürfen hierfür keine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder nehmen mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsgeschehen teil. Sie können die Sport- und Freizeitangebote des Vereins in einer oder mehreren Abteilungen nutzen. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich physische Personen werden, die die Mitgliedschaft gemäß § 6 ordnungsgemäß erworben haben.
3. Außerordentliche Mitglieder sind unterstützende Mitglieder. Sie können am Vereinsgeschehen eingeschränkt teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, die sich in finanzieller oder sonstiger Hinsicht für den Verein einsetzen.
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Verein zu beantragen. Die Aufnahme wird wirksam durch Beschluss des Vereinsvorstands. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Bei minderjährigen Mitgliedswerbern ist die Zustimmung des / der Erziehungs-berechtigten durch Unterschrift zu belegen. Dieser haftet für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.
3. Personen, die den Vereinsbetrieb vor der Aufnahme als Mitglied erst kennen lernen wollen, können für eine begrenzte Zeit von drei Monaten als Gäste aufgenommen werden. Dies erfolgt durch den jeweiligen Übungsleiter / Vorturner.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann von jedem Mitglied bzw. bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten schriftlich vorgenommen werden. Der Austritt wird wirksam zum Ende des jeweiligen Vereinsjahres.
3. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss kann vom Vereinsvorstand auch bei Verstößen gegen die Vereinsstatuten oder die Interessen des Vereins oder bei wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der zu begründende Beschluss ist dem Mitglied eingeschrieben an die zuletzt bekannte Adresse zu übermitteln. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, eine Schlichtung gemäß § 16 zu verlangen.
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, am Vereinsbetrieb teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, sofern die jeweiligen Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt wurden.
2. Das aktive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen ordentlichen Mitglieder.
3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen des Vereins oder der Vereinszweck leiden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
4. Sämtliche Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet, sobald sie vom Verein vorgeschrieben werden.
5. Gäste können für eine begrenzte Zeit in der von ihnen gewählten Abteilung / Riege am Vereinsbetrieb teilnehmen. Danach müssen sie die Aufnahme als ordentliches Mitglied gemäß §6 beantragen.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
1. Der Verein wird geführt von der Generalversammlung, dem Vorstand, den Rechnungsprüfern und dem Schiedsgericht. Der Vorstand trägt die Bezeichnung „Turnrat“.
2. Der Verein kann in eine beliebige Anzahl von Abteilungen gegliedert sein, deren jede einen rechtlich unselbständigen Teil des Vereins darstellt. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor.
3. Jede Abteilung kann für sich Abteilungsversammlungen abhalten, die das Recht haben, den jeweiligen Abteilungsleiter vorzuschlagen.
4. Die Bildung, Zusammenlegung oder Aufteilung sowie die Auflösung von Abteilungen obliegt dem Turnrat.
§ 10 GENERALVERSAMMLUNG
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Turnrats, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach Einlangung des Antrags auf Einberufung statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-Mail an die dem Verein vom Mitglied letzte bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder e-Mail-Adresse einzuladen. Diese Einladung hat unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Turnrat.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder per e-Mail an den Turnrat einzureichen.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Jedes solche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig, auch nicht auf ein anderes Mitglied.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7. Gültige Beschlüsse können – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – nur zur Tagesordnung gefasst werden.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Turnratsmitglied den Vorsitz.
§ 11 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Turnrats,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein,
e) Verleihung und Aberkennung von Ehrungen, wie zum Beispiel der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenobmannschaft,
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
2. Der Generalversammlung obliegt ferner die Wahl und Enthebung des Obmanns und aller weiteren Turnratsmitglieder. Die Wahl wird von einem vorher vom Turnrat bestimmten Wahlleiter geleitet. Die Wahl kann in geheimer oder offener Abstimmung für den Turnrat gesamthaft oder für bestimmte Turnratsmitglieder einzeln erfolgen.
§ 12 TURNRAT
1. Der Turnrat besteht aus dem Obmann und weiteren Vereinsmitgliedern mit passivem Wahlrecht, die einzelnen Abteilungen vorstehen können, aber nicht müssen. In jedem Fall sind der Leiter der Abteilung Finanzen in seiner Eigenschaft als Kassier und der Leiter der Abteilung Verwaltung in seiner Eigenschaft als Schriftführer Mitglieder des Turnrats. Des weiteren gehört mindestens ein Obmann-Stellvertreter dem Turnrat an.
2. Die Funktionsdauer des Turnrats beträgt jeweils zwei Jahre, endet aber frühestens mit der Neuwahl bei der ersten, nach dem Ende der Funktionsdauer stattfindenden Generalversammlung. Die Mitglieder des Turnrats sind jederzeit erneut wählbar.
3. Die Vereinigung zweier Turnratsfunktionen in einer Hand ist zulässig. In jedem Fall muss der Turnrat aus mindestens sieben Personen bestehen.
4. Der Turnrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
5. Der Turnrat erstellt für seine Sitzungen und für seine laufende Arbeit eine Geschäftsordnung, die auf Anfrage der Hauptversammlung bekannt zu geben ist.
6. Die Mitglieder des Turnrats führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch und sind zur pünktlichen und gewissenhaften Erfüllung verpflichtet.
7. Scheidet ein Turnratsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so rückt dessen Stellvertreter in den Turnrat nach. Bei dessen Ausscheiden hat der Turnrat dann das Recht, ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren.
8. Die Turnratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Turnrat, im Falle des Rücktritts des gesamten Turnrats an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
9. Die Regelung sämtlicher weiterer den Turnrat betreffenden Angelegenheiten bleibt der Geschäftsordnung des Turnrats vorbehalten.
§ 13 AUFGABEN DES TURNRATS
1. Dem Turnrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. In den Wirkungsbereich des Turnrats fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung),
b) Vorbereitung der Generalversammlung,
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
f) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins,
g) Abschluss von Bestandsverträgen und sonstigen Verträgen,
h) Sicherstellung des laufenden Vereinsbetriebs,
i) Festsetzung der Höhe, Art und Fälligkeit der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
3. Der Turnrat ist zuständig für alle Fragen der internen Organisationsstruktur des Vereins. Insbesondere obliegt ihm die Bildung, Auflösung oder Aufteilung von Abteilungen innerhalb des Vereins.
4. Der Turnrat ist berechtigt, einzelne Aufgaben an weitere dazu befähigte Vereinsmitglieder zu delegieren. Er kann auch zu bestimmten Themenstellungen der Vereinsführung Fachausschüsse einrichten.
§ 14 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER TURNRATSMITGLIEDER
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Leiter der Abteilung Verwaltung unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie vom Obmann und dem Leiter der Abteilung Verwaltung unterfertigt sind. In Geldangelegenheiten (vermögenswerten Dispositionen) bedürfen schriftliche Ausfertigungen der Unterschrift des Obmanns und des Leiters der Abteilung Finanzen. Für Rechtsgeschäfte zwischen Turnratsmitgliedern und dem Verein ist die Zustimmung eines anderen Turnratsmitglieds erforderlich.
3. Dem Obmann stehen zusammen mit dem Leiter der Abteilung Finanzen alle Befugnisse zu, für welche nach § 1008 ABGB eine besondere Vollmacht erforderlich ist.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Turnratsmitgliedern erteilt werden. Insbesondere können diese andere Turnratsmitglieder bzw. einzelne Abteilungsleiter NEU oder andere verantwortliche Personen bevollmächtigen, den Verein in Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung bzw. bestimmter, eingeschränkter Rechtsgeschäfte im Rahmen des der Abteilung durch die Geschäftsordnung eingeräumten Budgets zu vertreten.
5. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Turnrats fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Turnrat.
7. Der Leiter der Abteilung Verwaltung ist verantwortlich für die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Turnrats.
8. Der Leiter der Abteilung Finanzen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
9. Bei Verhinderung treten an die Stelle der genannten Turnratsmitglieder ihre jeweiligen Stellvertreter.
§ 15 RECHNUNGSPRÜFER
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die ordnungs- und statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Die Rechnungsprüfer können jederzeit und müssen mindestens einmal jährlich die Kasse prüfen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Generalversammlung zu berichten.
§ 16 STREITAUSTRAGUNG UND SCHIEDSGERICHT
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 Zivilprozessordnung.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass eine Streitpartei dem Turnrat zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Turnrat, welche binnen sieben Tagen zu erfolgen hat, macht die andere Streitpartei innerhalb von 14 Tagen ihrerseits zwei ordentliche Vereinsmitglieder namhaft. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Der letzte gewählte Turnrat muss in seiner Funktion als Vereinsvorstand die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einem für amtliche Verlautbarungen bestimmten Medium veröffentlichen.
3. Die anlässlich der Auflösung einberufene Generalversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung anerkannt ist.
4. Das im Falle der freiwilligen Auflösung sowie im Falle einer Änderung des Vereinszwecks mit der Folge des Wegfalls der Gemeinnützigkeit oder der Aufnahme einer Gewinnerzielungsabsicht allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen.
Perg, 26. März 2003